OGH 6 Ob 16/18y:

1.) Kläger und Beklagte sind Nachbarn, zwischen denen mehrere Verfahren wegen wiederholter Besitzstörung wegen rechtswidrigem Abstellen von Fahrzeugen (Unterlassungsklagen, Unterlassungsexekution, Impugnationsklagen) anhängig sind. Um (zukünftige) Verstöße der Kläger und ihrer Bewohner sowie Besucher gegen das Unterlassungsurteil eindeutig nachweisen zu können, beabsichtigten die Beklagten die Installation einer Videoüberwachungsanlage. In zweiter Linie wollten sie damit ihr Haus und Grundstück vor unbefugten Eindringlingen schützen. Im Dezember 2016 montierten die Beklagten an ihrem Haus auf dem Grundstück .179 zwei Videokameras, die eine identifizierende und dauernde Überwachung in ihrem Blickwinkel ermöglichen. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der Videoüberwachungsanlage, weil die Videoüberwachungsanlage – abgesehen von mangelnden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen – als völlig unzumutbarer Eingriff in die Privatsphäre der Kläger unzulässig sei.

2.) Bei Persönlichkeitsverletzungen werden von der Rechtsprechung Unterlassungsansprüche auch dann bejaht, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Bei bereits erfolgtem Verstoß stehen auch Beseitigungsansprüche zu, die allerdings nicht von vornherein mit einem Entfernungsbegehren gleichgesetzt werden können. Da die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen (mit Nutzungsrechten anderer nicht belasteten) Grundstücks grundsätzlich als zulässig angesehen wird und die Videoüberwachung des Grundstücks mit dem Haus der Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Kläger oder ihr Recht auf Datenschutz nicht verletzen könnte, stößt das von den Klägern erhobene allgemeine Entfernungsbegehren auf Bedenken. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung muss die Formulierung des Begehrens mit den Klägern erörtert werden, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.