OGH 14.7.2022, 9 ObA 60/22x

Ein elektronisches Schließsystem im Betrieb, das mit personalisierten Zutrittschips funktioniert, kann mitbestimmungspflichtig iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG sein bzw. darf unter Umständen nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.

Der Betriebsrat kann in diesem Fall eine einstweilige Verfügung erwirken (§ 381 Abs 1 Z 1  EO), wenn eine einschlägige Betriebsvereinbarung fehlt.

Das ist der Fall, wenn das Zutrittssystem objektiv (abstrakt) geeignet ist, die Belegschaft zu kontrollieren (im Sinne eines individuellen arbeitnehmerbezogenen Bewegungsprofils während des ganzen Arbeitstages, und zwar durch Auswertung der Logdaten) und ob – das ist in einem zweiten Schritt zu prüfen – die Menschenwürde berührt wird.

Diese Frage ist im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten. Entscheidend ist, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, ein legitimes Kontrollinteresse des Arbeitgebers vorliegt und das schonendste Mittel eingesetzt wird. Das ist von der konkreten Ausgestaltung des Schließsystems abhängig.