OLG Wien 17.12.2021, 9 Ra 92/21x

Der Anspruch auf einen Teil des Gehalts (hier: „All-in-Bezug“ von € 8.028,32 brutto für Vollzeit), der für die Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt (hier: für 25 Überstunden), ruht während der Inanspruchnahme von Elternteilzeit (hier: für 30,75 Wochenstunden). Der Überstunden-Pauschalvereinbarung liegt nämlich die Annahme zugrunde, dass die Überstunden auch tatsächlich geleistet werden (OGH 9 ObA 30/15z).

Der Mehr- bzw Überstunden-Anteil des „All-in-Bezugs“ ist aufgrund des KV-Mindestgehalts bestimmbar (hier: KV Angestellte für Banken und Bankiers, der einen Überstunden-Teiler von 1:150 und einen Überstunden-Zuschlag von 50% vorsieht). Das KV-Mindestgehalt beträgt im vorliegenden Fall € 3.739,40 brutto, der Überstunden-Anteil beträgt daher € 934,85 brutto (= 3.739 : 150 x 1,5 x 25 = 984,85 brutto).

Werden während der Elternteilzeit Mehr- oder Überstunden geleistet, obwohl dazu keine Pflicht besteht, sind dies auf Basis des aliquotierten Gehalts (hier: für 30,75 Wochenstunden) im Wege der Einzelverrechnung zu berechnen (hier wie folgt: 1.) 8.028,32 – 934,84 = 7.093,47; 2.) 7.093,47 : 38,5 x 30,75 = 5.665,56 brutto).

Nicht entscheidend ist, dass mit dem „All-in-Bezug“ auch andere Entgeltbestandteile abgedeckt werden sollten, weil auf Grundlage des KV-Mindestgehalts der Anteil an Mehr- und Überstunden bestimmbar herausgerechnet werden kann.

Voraussetzung zur Überstundenleistung ist, dass der Dienstnehmer auch zur Leistung der Überstunden bereit ist: da während der Elternteilzeit keine Pflicht zur Leistung von Mehr- und Überstunden wirksam vereinbart werden kann, können Mehr- und Überstunden während der Elternteilzeit – auch bei einer „Verpflichtungserklärung“ – nicht wirksam angeordnet werden.

Hinweis: seit 30.12.2015 muss das „Grundgehalt“ nach dem Gesetz betraglich ausgewiesen werden (es bedarf daher nur bei älteren Pauschalvereinbarungen eines Rückgriffes auf das KV-Mindestgehalt).