VwGH 20.9.0222, Ra 2022/03/0124

keine Strafbarkeit mangels Vorsatz, wenn der Abgesonderte sich an einem anderen Ort, nämlich die allein bewohnte Wohnung, zurückzieht, wenn er diesen anderen Ort mit Ausnahme der angeordneten Testungen während der gesamten Quarantänezeit nicht mehr verließ und damit im Ergebnis keinerlei Infektionsgefahr für sein Umfeld erzeugte.