OLG Linz 22.6.2022, 12 Ra 35/22m

 

Der Arbeitgeber darf in E-Mails ehemaliger Mitarbeiter einsehen, um die betriebliche Kommunikation (mit Kunden, Geschäftspartnern, etc) fortsetzen zu können. Ausgenommen sind nur jene E-Mails, die von vornherein als privat erkennbar sind (das kann im Einzelfall zunächst aus dem Adressat, dann aus dem Betreff ableitbar sein). Tauchen bei der Suche andere Dienstpflichtverletzungen auf, so dürfen Sie verwendet werden, um Ansprüche duchzusetzen. Eine öffentliche Verwendung ist allerdings nicht erlaubt (Revision zugelassen).