EuGH 25.11.2021, C-233/20

§ 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz, wonach eine Urlaubsersatzleistung im Fall des unberechtigten vorzeitigen Austritts entfällt, ist unionsrechtswidrig, soweit er den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen betrifft (Art 7 Abs 2 RL 2003/88/EG).

Eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen.

Wenn die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche allerdings hinausgeht und insoweit günstiger als das Unionsrecht ist, greift der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nur hinsichtlich des unionsrechtlich erforderlichen Mindestanspruchs. Für den nach nationalen Vorschriften eingeräumten, darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch – hier: 5 bzw 6 Wochen – kann das nationale Recht die Bedingungen für die Gewährung von Entgelt und dessen Entfall allerdings selbst festlegen (vgl. OGH 9 ObA 150/21f).

§ 10 Abs. 2 UrlG ist daher (nur) insoweit unionsrechtswidrig, als er den Entfall der Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 4 Wochen vorsieht, nicht jedoch, was den Entfall des darüber hinausgehenden Anspruchs – von 1 bzw 2 Wochen – betrifft.

Der Klage auf Zahlung ist daher im vorliegenden Fall (nur) im Ausmaß von 20 Urlaubstagen stattzugeben.