VwGH 25. 6. 2018, Ra 2017/08/0079:

Vortragen ist kein Werk

Verpflichtete sich ein Vortragender gegen Entgelt gegenüber einem Verein zur Abhaltung von Ausbildungskursen zur Pflegehilfe, Ordinationshilfe, Heimhilfe
und Operationsgehilfen, liegt entgegen der anderslautenden Bezeichnung des Vertrages kein Werkvertragsverhältnis vor. Eine vertragsmäßige Konkretisierung
des Werkes scheitert daran, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt handelt. Es liegt kein individualisierbares „Werk“, sondern vielmehr eine Vereinbarung über (gemäß ASVG sozialversicherungsbeitragspflichtige) Dienstleistungen vor.