OGH 24.03.2017, 9 ObA 123/16b

1.) Die einseitige Einräumung eines Optionsrechts an einen Fußballverein, das auf 1 Jahr befristete Dienstverhältniss um weitere 2 Jahre zu verlängern, ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht „gleichwertig“ iSd ÖFB-KV.
2.) Daran ändert auch eine Gehaltserhöhung in einem später geschlossenen „Sideletter“ nichts, zumal nur eine Gehaltserhöhung von 15% vereinbart wird, da bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses abzustellen ist.
3.) Stattgabe der Klage auf Feststellung, dass das DV nicht über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus fortbesteht.

A.) Sachverhalt:
Der Kläger ist Berufsfußballer und spielte vor seinem Wechsel zum hier beklagten Verein (einem zur Österreichischen Fußball-Bundesliga gehörenden Klub) in der Regionalliga.
Punkt II des Spielervertrags lautet (auszugsweise):
„Der Spielervertrag beginnt […] am 1. 07. 2014 und endet am 30.6.2015: […] Option: Der Spieler räumt dem Klub die Option ein, das Vertragsverhältnis zu den unter Punkt VI vereinbarten Bedingungen um zwei weitere Jahre, bis zum 30.6.2017 zu verlängern. Diese Option ist vom Klub bis 31. Mai 2015 mittels eingeschriebenen Briefes an den Spieler auszuüben, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Spielers genügt.“
Mit Schreiben vom 21. August 2014 an den Kläger wurde als „Sideletter“ zum Spielervertrag festgehalten: „Sie erhalten bei Ziehung der im Vertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt II vereinbarten Option die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag […] vereinbarten Entgeltes, ab 1. Juli 2015: […]“. Der Kläger unterschrieb diesen „Sideletter“ am 17. September 2014.
Die Vertragsparteien vereinbarten die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Kollektivvertrags für Fußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (KV-ÖFB) in der jeweils geltenden Fassung. § 6 Abs 4 des KV-ÖFB in der Fassung vom 1. Juli 2014 lautet: „4.) Die Einräumung von durch einseitige Erklärung auszuübenden Gestaltungsrechten (Optionsrechten) ist nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (zB einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich.“
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 nahm der Beklagte die Option aus dem Spielervertrag in Anspruch. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sein zum Beklagten bestehender Spielervertrag über den 30. Juni 2015 hinaus nicht weiter aufrecht fortbestehe. Die im Vertrag vereinbarte Option sei nichtig, außerdem seien die im Kollektivvertrag vorgesehenen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Optionsrechts nicht erfüllt worden.

B.) Entscheidungsbegründung:
Der Klage wurde stattgegeben:
Die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens der im „Sideletter“ vorgesehenen Vereinbarung komme es hier nicht an, weil § 6 Abs 4 des KV-ÖFB die Gleichwertigkeit der Ansprüche beider Vertragsteile bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fordere und die dem Beklagten im Spielervertrag eingeräumte Option daher dem Kollektivvertrag widerspreche. Bei Abschluss des Vertrags sei nicht festgesetzt worden, mit welchen Verbesserungen der Kläger im Fall der Verlängerung rechnen könne; eine Lösungsbefugnis des Klägers sei auch nicht vorgesehen. Außerdem sei die Option wegen ihrer Dauer (Verlängerung doppelt so lang wie das befristete, eigentliche Vertragsverhältnis) nicht als gleichwertig anzusehen. Hier sei die Option wegen der doppelten Länge der ursprünglichen Vertragsdauer schließlich auch im Fall einer Erhöhung des Entgelts um nur 15 % (wie im „Sideletter“ vorgesehen) nicht als ausreichend gleichwertig anzusehen.