OGH 9 ObA 155/17k:

1.) Der Kläger war vom 15. 3. 1976 bis 20. 6. 1991 bei der beklagten GmbH beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigten Austritt des Klägers infolge Konkurses des Dienstgebers. Der Kläger erhielt vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsentgelten. Am 26. 6. 1991 trat der Kläger wieder in ein Dienstverhältnis mit dieser Gesellschaft ein. Am 30. 6. 2016 endete schließlich das zweite Dienstverhältnis des Klägers infolge Pensionierung. Der beklagte Arbeitgeber zahlte dem Kläger eine Abfertigung von sechs Monatsentgelten aus.

2.) Der Klage wurde stattgegeben: Die Vorinstanzen teilten die Ansicht des Klägers, dass ihm anlässlich der Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses eine gesetzliche Abfertigung von zwölf Monatsentgelten zustehe, wovon fünf der restlichen sechs Monatsentgelte bereits fällig und vom Arbeitgeber zu zahlen seien. Nach der Rechtsprechung hätten die im Jahr 1991 abgefertigten Zeiten außer Betracht zu bleiben.  Bereits abgefertigte Zeiten sind für Entstehen und Höhe eines weiteren Abfertigungsanspruchs nicht zu berücksichtigen, soweit sie für die gezahlte Abfertigung rechtlich notwendig waren. Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren.