OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 30/18d:

Unwirksame Zustimmung des BR zur Kündigungsabsicht

 

Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmer den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann.

Fasst der Betriebsrat zwar unverzüglich den Beschluss auf Zustimmung zur Kündigung (wodurch die Kündigung vom AN nicht mehr wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann), wird dieser Beschluss dem Arbeitgeber aber erst nach Ablauf der nicht erstreckbaren einwöchigen Frist mitgeteilt , ist die Stellungnahme unwirksam und eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit möglich.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der AG den Betriebsrats-Vorsitzenden kurz vor Abgabe der (verspäteten) Stellungnahme neuerlich von der Kündigung – nun ergänzend mit dem konkret geplanten Kündigungsdatum – informiert hat: Eine neue Verständigung des Betriebsrat bei ein und demselben Kündigungsfall löst nämlich keine neue einwöchige Frist zur Stellungnahme aus.