OGH 28.4.2015, 8 ObA 28/15y = ecolex 9/2015, 804 f

Keine privilegierte Dienstnehmer-Kündigung anlässlich eines bevorstehenden Betriebsübergangs nach § 3 Abs. 5 AVRAG

1.) Sachverhalt:

Flugbegleiterin kündigt (zum 30.6.2012) anlässlich eines bevorstehenden Betriebsübergangs (am 1.7.2012), der unstrittig mit einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden gewesen wäre. Sie klagt auf Zahlung eines Erfüllungsanspruchs in Höhe der Kündigungsentschädigung bis zum 30.9.2012, weil „Ansprüche wie bei Arbeitgeberkündigung“ bestehen.

2.) Entscheidungsbegründung:

Ein verschlechternder Betriebsübergang kann kein Austrittsgrund sein, wenn § 3 Abs 5 AVRAG ein privilegiertes Kündigungsrecht einräumt. Art 4 Z 2 BÜ-RL lässt zwar Interpretationsspielraum offen, der kündigende Dienstnehmer kann aber Kündigungstermine und -fristen selbst bestimmen. § 3 Abs 5 AVRAG ist keine Grundlage für einen „abstrakten Erfüllungsanspruch“. § 3 Abs. 5 AVRAG regelt nur die Mindestfristen, der Dienstnehmer kann auch zum späteren Termin/Frist kündigen; kündigt er aber früher, so entfällt mit der Beendigung der Arbeitspflicht auch der synallagmatische Entgeltanspruch. Ansprüche iSd § 3 Abs. 5 AVRAG sind im Zeitpunkt der gewählten Beendigung zu beurteilen. Abfindungen und Schadenersatz sind nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates zu beurteilen.

Rechtsberatung, Dr. Guido Bach > Arbeitsrecht in Wien