OGH 28.10.2015, 9 ObA 110/15i

Kündigung durch Übermittlung eines Fotos des Kündigungsschreibens über „WhatsApp“ entspricht nicht der Schriftform

1.) Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten vom 3. 10. 2011 bis 30. 11. 2014 als Zahnarztassistentin beschäftigt. Das Kündigungsschreiben war mit Stempel und Unterschrift der Beklagten versehen und ging der Klägerin per Post am 4. 11. 2014 zu. Darüber hinaus fotografierte die Beklagte das Kündigungsschreiben und übermittelte das Foto über „WhatsApp“ noch am 31. 10. 2014 an die Klägerin. Geltend gemacht ist Kündigungsentschädigung (für 1 Monat).

2.) Entscheidungsbegründung: Ein Vergleich mit der Rsp zur „Telefax-Bürgschaft“, deren Wirksamkeit die jüngere Rsp anerkennt (9 Ob 41/12p, 1 Ob 161/13b), ist nicht zielführend, weil sich der Empfänger der „WhatsApp“-Nachricht nicht ohne weiteres, also ohne zusätzliches einfaches technisches Vorgehen, einen Ausdruck in Form eines physischen Schriftstücks des ihm übermittelten Fotos des Kündigungsschreibens herstellen kann.

Rechtliche Beratung, Dr. Guido Bach > Arbeitsrecht Wien