OGH 25.4.2018, 9 ObA 119/17s

Angebot des Arbeitgebers zur einvernehmlichen Auflösung
maßgeblich für Anzeigepflicht gem § 45a AMFG

Bereits das Angebot zur einvernehmlichen Auflösung löst die Anzeigepflicht nach § 45a Abs 1 AMFG aus.

7 Arbeitnehmern wurde in Einzelgesprächen am 30.10.2013 (bzw in einem Fall Anfang November 2013) der Entwurf einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung vorgelegt, der unter anderem ein Beendigungsdatum sowie einen Frühabschlussbonus für den Fall der Annahme des Angebots bis zum 20.11.2013 enthielt. Es war allen Mitarbeitern klar, dass sie gekündigt werden, wenn sie dem Angebot einer einvernehmlichen Auflösung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zustimmten. Nur 1 der betroffenen Arbeitnehmer nahm das Angebot der Beklagten an, die einvernehmliche Auflösung wurde am 12.11.2013 vereinbart. In der Folge kündigte die Beklagte am 28.11.2013 die Dienstverhältnisse von zwei Mitarbeitern und mit Schreiben vom 19.12.2013 die Dienstverhältnisse des Kläger und von drei weiteren Arbeitnehmer jeweils zum 30.6.2014. Darüber hinaus wurde am 13.11.2013 einer weiteren (achten) Mitarbeiterin
mitgeteilt, dass sie gekündigt werden müsse. Diese nahm das ihr gleichzeitig unterbreitete Angebot einer einvernehmlichen Auflösung an.

Da die Beklagte neben dem Kläger sieben weiteren Personen zwischen 30.10.2013 und 20.11.2013 eine einvernehmliche Auflösung angeboten habe, ist der Schwellenwert des § 45a AMFG überschritten worden und die Kündigung des Klägers gemäß § 45a Abs 5 AMFG rechtsunwirksam.