OGH 27.4.2022, 9 ObA 20/22i:

Eine Änderungskündigung ist grundsätzlich nicht motivwidrig. Ist die Änderungskündigung allerdings Reaktion auf ein Verlangen des Gekündigten – und dieses nicht erkennbar unberechtigt -, so kann sie trotz Änderungsangebots dennoch motivwidrig sein. Die Kündigung als Reaktion auf einen Protest gegen eine Versetzung oder den Entzug der vereinbarten Verwendung ist etwa motivwidrig; in diesem Fall kann dahin gestellt bleiben, ob zuvor ein Änderungsangebot unterbreitet wurde oder nicht.