OGH 3 Ob 78.21y

 

Wenn das gemietete Geschäftslokal (hier: Sonnenstudio) aufgrund eines allgemeinen pandemiebedingten behördlich verfügten Betretungsverbots gar nicht gebraucht werden kann, entfällt gemäß § 1104 ABGB die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses vollständig. Das Belassen des Inventars im Mietobjekt stellt noch keinen Teilgebrauch dar.

Ob der Entfall der Mietzinszahlungspflicht nach gemäß § 1104 ABGB auch die Betriebskosten umfasst, bleibt ebenso offen wie die Frage, welche Bedeutung staatliche Hilfeleistungen an den Geschäftsraummieter (wie der Fixkostenzuschuss) auf die Anwendung des § 1104 ABGB haben.