OGH 14. 8. 2018, 3 Ob 118/18a:

Eventualmaxime im Oppositionsverfahren trifft Kläger und Beklagten

Nicht nur der Kläger, der mit Oppositionsklage gegen die Exekutionsführung – hier: wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der Titelschuld – vorgeht, ist im Klagsvorbringen wegen des Gebots der Waffengleichheit an die Eventualmaxime gebunden.

Auch der Beklagte hat  in einem von ihm eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz alle Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorzubringen.

Klarstellungen, Präzisierungen und Vervollständigungen des vorgebrachten Sachverhalts steht die Eventualmaxime allerdings nicht entgegen.