OGH 29.11.2016, 9 ObA 127/16s

1.) Das Dienstverhältnis mit einem Mitglied des BR ist besonders bestandgeschützt (§§ 120 f ArbVG).
2.) Ein Mitglied des Betriebsrates, der auch begünstigter Behindertet ist, ist nicht auch als begünstigter Behinderter besonders kündigungsgeschützt (§ 8 Abs 6 BEinstG): der Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats stellt die äußerste Grenze des Bestandschutzes begünstigter Behinderter dar (RV 1518 BlgNR XX. GP 12).
3.) Notwendig ist daher die vorherige Einholung der Zustimmung zur Kündigung des Gerichts, nicht aber auch des Behindertenausschusses.

Vgl dazu die Entscheidung des OGH zu 9 ObA 42/10g, wonach ein doppelter Bestandschutz eines begünstigten Behinderten als Vertragsbediensteter, der kollektivvertraglichen Kündigungsschutz genießt, bestehen soll: dieser Dienstnehmer wurde als berechtigt erachtet, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses beim Arbeitsgericht zu erheben, nachdem der Behindertenausschuss seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung wegen Dienstunfähigkeit bereits erteilt hatte; dies mit der Begründung, er sei (doch) nicht dienstunfähig (!). Er erwirkte sogar den Aufschub der bereits ausgesprochenen Kündigung beim VwGH (in Widerspruch zur Rechtsprechung des VfGH, wonach eine bereits ausgeübte Berechtigung zum Kündigungsausspruch einem Aufschub nicht zugänglich ist: VfGH B 952/04; OGH 8 ObA 88/05i). Zuletzt genannte Rechtsprechung ist nicht aufrechtzuerhalten, weil diese auf einen positiven Kompetenzkonflikt von Verwaltung und Gerichten bewirkt.