OGH 24.9.2015, 9 ObA 82/15x

Entlassung wegen Nichtbefolgung der Weisung, ein rosafarbenes Haarband nicht zu tragen.

1.) Sachverhalt: Der beklagte Dienstnehmer befindet sich in Elternteilzeit. Mit Dienstanweisung hat die klagende Dienstgeberin Richtlinien für das Tragen der neuen Dienstkleidung für die Mitarbeiter des Fahrbetrieb festgelegt. Damit soll der Auftritt nach außen in einem einheitlichen Erscheinungsbild gewährleistet werden. Sämtliche Kleidungsstücke, die Bestandteil der Dienstuniform sind, finden sich im sogenannten „Warenkorb“. In diesem sind etwa ein Anorak (Winterjacke), ein Pullunder, ein Pullover, ein Dienstanzug (Sakko bzw Damenblazer mit Winterhose oder Rock), ein Hemd bzw eine Damenbluse enthalten. Bekleidungskombinationen, wie etwa ein Sakko mit kurzer Hose, Sandalen oder die Kombination von Dienstkleidung mit Privatkleidung sind nicht gestattet. Haarbänder, welcher Farbe auch immer, werden von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Seit Beginn des Dienstverhältnisses bis Juni 2014 trug der beklagte Kraftfahrer seine Haare immer als – mit einem schwarzen dünnen Haarband zusammengehaltenen – Pferdeschwanz. Seit Juni 2014 trägt der Beklagte im Dienst ein rosafarbenes Haarband. Am 11.8.2014 wurde der Beklagte von dafür zuständigen Mitarbeitern der Klägerin mehrmals aufgefordert, das Haarband abzunehmen. Der Beklagte leistete dieser Weisung aber mit den Worten „Sicher net!“ keine Folge. Daraufhin wurde er von der Klägerin vom Dienst suspendiert. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten.

 

2.) Entscheidungsbegründung: Mit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach § 16 ABGB und Art 8 EMRK, sein persönliches Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen festzulegen, ein. Dieser Eingriff braucht sehr gute Gründe, um gerechtfertigt zu sein. Diese liegen nicht vor, wenn der Dienstgeber nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern Kunden an der Professionalität und Seriosität des Dienstnehmers zweifeln sollten oder die Sicherheit durch das Tragen eines dezenteren Kleidungsstücks relevant gesteigert wird. Der Dienstgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse an einem möglichst einheitlichen äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter; dieses kann aber durch vorgegebene (allgemeine) Bekleidungsvorschriften (Uniform) ohnehin gewährleistet werden. Zusammengefasst überwiegen die betrieblichen Interessen der Klägerin nicht die Persönlichkeitsrechte des Beklagten in Bezug auf das Tragen eines Haarbandes (in der von ihm gewählten Farbe). Die Einzelweisung der Klägerin an den Beklagten, den Dienst als Buslenker im öffentlichen Linienverkehr ohne rosafarbenes Haarband zu verrichten, war daher nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat durch seine Weigerung keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach § 10 Abs 4 MSchG wird nicht erteilt (Elternteilzeitbeschäftigung).

Rechtliche Beratung, Dr. Guido Bach > Arbeitsrecht Wien: