OGH 26.1.2017, 9 Ob 34/16i

Unterhaltsrecht – rückwirkende Unterhaltsrückzahlung bei mangelnden Studienerfolg

1.) Sachverhalt: Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerin und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 600 EUR verpflichtet. Diese studiert Theaterwissenschaften. Die durchschnittliche Studiendauer beträgt 8,8 Semester. Für das Masterstudium beträgt die Regelstudiendauer 4 Semester. Erst im 13. Semester schloss die Antragstellerin das Bachelorstudium erfolgreich ab. Der Antragsteller begehrte eine rückwirkende Unterhaltsbefreiung mangels zeitgerechten Studienerfolgs seiner Tochter (39 Monate zu lange bezogener Unterhalt, gesamt rund € 24.000,–). Dem Antrag gab (erst) der OGH statt.

2.) Entscheidungsbegründung: Es ist von der durchschnittlichen Studiendauer von 8,8 Semestern auszugehen. Der Enthebungsanspruch des Antragstellers bezieht sich zur Gänze auf danach liegende Zeiträume. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, die eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer rechtfertigen könnten. Das Nichtbestehen einer Prüfung stellt keinen solchen Grund dar, richtet sich doch der Unterhaltsanspruch nicht nach der Regelstudiendauer, sondern der durchschnittlichen Studiendauer.