OGH vom 30.03.2016, 6 Ob 29/16g (allgemeines Zivilrecht)

Vorwurf der „Korruption“ ist kreditschädigende Tatsachenbehauptung iSd § 1330 ABGB

Sachverhalt (und Entscheidungsbegründung):

Die Äußerung des Beklagten auf seiner facebook-Seite (nach Rechtspanorama vom 2.5.2016 offenbar FPÖ-Chef HC Strache), die im Eigentum von Privatpersonen stehende Klägerin (offenbar Echo Medienhaus) sei Teil eines „SPÖ-Firmennetzwerks im roten Wien“ im Zusammenhang mit der nicht zutreffenden Darstellung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen und verbunden mit dem Begleittext, der ausdrücklich davon spricht, dass die „strukturellen Korruption endlich auch in Wien zu überwinden“ ist, ist unter den Tatbestand der Kreditschädigung iSd § 1330 ABGB zu subsumieren und daher dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt zu geben. Ohne Antritt des Wahrheitsbeweises sind diese Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher stattzugeben.