Landesverwaltungsgericht NÖ 28.01.2016, GZ S-128/001-0216 (Verwaltungsverfahrensrecht)

„Einspruch Oida“ ist ein Einspruch.

1.) Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt. Am *** langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut (im Original) ein: „Betreff: Einspruch oida

So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so. Mfg und Hanga tschanga Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Einspruchsfrist am *** geendet habe und der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung erst am *** per E-Mail eingebracht worden sei.

2.) Entscheidungsbegründung:

Einen Anhaltspunkt für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gibt es nicht. Vielmehr wird von ihm lediglich ausgeführt, er habe die Strafverfügung wegen Schmerzen nicht früher von der Post abholen können. Gerade damit gibt er aber zu erkennen, dass er sich im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die Strafverfügung galt somit mit *** als zugestellt.

Das mit „Einspruch oida“ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten. Dieses E-Mail langte jedoch erst am *** bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.