OGH 29. 8. 2018, 1 Ob 128/18g:

Der Vertrag über die Begründung einer Dienstbarkeit kann auch konkludent zustande kommen. Wenn ein Nachbar nach Rücksprache mit demGrundeigentümer einen Bereich des Grundstücks als Zufahrtsweg asphaltiert hat und unbeanstandet nutzt, kann eine Grunddienstbarkeit schlüssig eingeräumt werden.

Auch der Verzicht auf ein Servitutsrecht kann schlüssig vereinbart werden. Dass der Berechtigte, der das schlüssig eingeräumte Wegerecht laufend ausübt, über einen langen Zeitraum kein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, um einen zur Verbücherung tauglichen Titel zu erwirken, kann mangels Eindeutigkeit nicht als konkludenter Verzicht gewertet werden.