OGH 6 Ob 101/18y:

Im Fall eines mehr als 20 Jahre alten Hauses muss der Wohnungseigentumsorganisator den Wohnungseigentumsbewerbern gemäß § 37 Abs 4 WEG ein Sachverständigengutachten über den Bauzustand vorlegen und den beschriebenen Bauzustand als bedungene Eigenschaft in die Kaufverträge einbeziehen. Unterlässt er dies, trifft ihn die Gewährleistung für einen Zustand, der in den nächsten zehn Jahren keine „größeren Erhaltungsarbeiten“ erfordert.

Erhaltungsarbeiten sind Maßnahmen iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG, die nach den Kriterien Dringlichkeit und Reparaturbedürftigkeit (oder zumindest Schadensgeneigtheit) in den nächsten zehn Jahren notwendig waren. Die Bagatellgrenze („größere“) ist überschritten, wenn die Maßnahme über die laufende Instandhaltung hinausgeht. Ob die Kosten der Erhaltungsarbeit aus der Rücklage gedeckt werden können oder nicht, ist dabei unerheblich.