OGH 15 Os 26/18i:

1.) Der Antragsgegner ist Abgeordneter der Grünen zum Nationalrat und betreibt auf der Website www.facebook.com ein Facebook-Profil, dessen Medieninhaber er ist. Am 17.9.2016 verfasste der Antragsgegner anlässlich eines Artikels im „Kurier“ über den Antragsteller mit der Überschrift „Berufsverbot für umstrittenen Tankstellen-Arzt“ sowie der Subüberschrift „Mediziner, der Krebskranken verhöhnt haben soll, darf in Österreich nicht mehr praktizieren“ eine Nachricht. Verschiedene Uster posteten dazu folgende Kommentare (Auszüge): „„… beruhigend, aber was macht dieses Monster in Papua Neuguinea?“, “ „Das selbe wie Mengele in Südamerika. Untertauchen.“ „Nun gut, Hetzer ist er keiner, sondern eine Person mit sehr kranker Persönlichkeitsstruktur und womöglich von diversen Rauschmitteln abhängig.“ Der Antragsgegner erlangte am 17. 9.2016 Kenntnis von diesen Postings, löschte diese aber erst ca 10 Tage nach Aufforderung des Antragstellervertreters.

2.) Der Vergleich des Antragstellers mit dem Kriegsverbrecher und Massenmörder Mengele und die Behauptung, jemand sei wahrscheinlich von diversen Rauschmitteln abhängig, erfüllen den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. Nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG besteht ein Entschädigungsanspruch nach Abs 1 nicht, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Im Fall eines an den Medieninhaber ergangenen Hinweises auf einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt in seinem Medium ist die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt am Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt und daran anschließend an der Unverzüglichkeit der Löschung desselben durch den Medieninhaber zu prüfen. Unter einer unverzüglichen Reaktion ist nicht sofortiges, sondern Handeln ohne schuldhafte Verzögerung zu verstehen. Eine Löschung 10 Tage nach Aufforderung ist kein Handeln ohne schuldhafte Verzögerung.