OGH 28. 8. 2018, 8 ObA 47/18x:

Ficht ein Gekündigter seine Kündigung erfolgreich an, so lebt das Dienstverhältnis rückwirkend wieder auf. Bis dahin ist die angefochtene Kündigung schwebend unwirksam und der Urlaubsverbrauch mangels vorübergehend nicht existenten Dienstverhältnisses faktisch nicht möglich – auch der Urlaubsanspruch entsteht in diesem Fall daher rückwirkend und kann nicht verjähren.

Die Klägerin wurde vom beklagten Arbeitgeber am 24. 1. 2011 zum 31. 5. 2011 gekündigt. Über Anfechtungsklage der Klägerin nach § 105 ArbVG wurde die Kündigung mit rechtskräftigem Urteil des ASG Wien vom 13. 3. 2015 für rechtsunwirksam erklärt. Noch während dieses Verfahrens wurde die Klägerin zum 30. 6. 2014 abermals gekündigt. Auch diese Kündigung focht die Klägerin gerichtlich an, dieses Verfahren ist anhängig. Mit angefochtenem Teilurteil wurde eine (restl.) Urlaubsersatzleistung in Höhe von €19.996,36 brutto von 1.6.2011 bis 30.6.2014  zuerkannt und der Einwand der Urlaubsverjährung gemäß § 4 Abs 5 UrlG verworfen: der Beginn dieser Verjährungsfrist setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung von Urlaub voraus – das war während eines anhängigen Anfechtungsverfahrens nicht der Fall.