OGH 8 ObA 18/18g:

1.) Die Nebenbeschäftigung einer Pharmareferentin für Humanarzneimittel als Tierärztin erfüllt nicht den Tatbestand des Entlassungsgrundes gemäß §§ 7, 27 Z 3 AngG (verbotene Nebentätigkeit bzw Konkurrenzverbot).

2.   § 37 Z 3 AngG berechtigt den Dienstgeber zur Entlassung, wenn ein Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht, doch ist der Begriff des „Geschäftszweiges“ eng auszulegen und nur auf die vom Arbeitgeber tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit des Dienstgebers zu beziehen (hier: Handel mit Humanarzneimitteln). Auch eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit scheidet im vorliegenden Fall mangels konkreter Gefährdung von Arbeitgeberinteressen aus.