OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 36/18d:

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses nach § 8 Abs 3 BEinstG ist rechtsunwirksam. Der begünstigte Behinderte berechtigt, eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses einzubringen oder wahlweise – so wie der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall – unter Verzicht auf den besonderen Kündigungsschutz einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall wurde keine solche Zustimmung eingeholt. Das Vorbringen des Arbeitgebers, er habe den Betrieb eingestellt und hätte den Arbeitnehmer dort gar nicht mehr weiter beschäftigen können, ist daher nicht entscheidungsrelevant.