OLG Wien 10 Ra 105/17k:

1.) Die gekündigte Klägerin konnte glaubhaft machen, dass sie wiederholt wegen ihrer dunklen Hautfarbe diskriminierenden Äußerungen ihrer Kollegen ausgesetzt war (zB „die weiße Hautfarbe sei die edle Hautfarbe“) und wegen ihrer Beschwerden bei den Vorgesetzten über die Diskriminierungen gekündigt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Klägerin in der Abteilung ausgegrenzt wurde und mehrfachen diskriminierenden und fremdenfeindlichen Bemerkungen ausgesetzt war, wogegen die sich die Klägerin zur Wehr setzte. Das führte dazu, dass die Klägerin in der Abteilung weiter und zunehmend isoliert wurde. Die Situation, dass sich die Klägerin über ihre Diskriminierung beschwerte, immer wieder Gespräche suchte und versuchte, dieser Ausgrenzungssituation zu entkommen, erwies sich für ihre Vorgesetzten und den Personalchef als belastend und wurde dies immer mehr als schwer tragbar und als lästig empfunden.

2.) Die Kündigung der Klägerin erfolgte daher, weil sich diese gegen eine ethnische Diskriminierung zur Wehr gesetzt hatte. Die Kündigung war daher wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 17 Abs 1 Z 7 GlBG für unwirksam zu erklären (§ 26 Abs 7 GlBG ). (Revision vom OLG nicht zugelassen)