OLG Wien 21. 12. 2017, 10 Ra 105/17k

Kündigung wegen Beschwerden über ethnische Diskriminierungen (Ausgrenzung der Klägerin in der Abteilung, mehrfache diskriminierende und fremdenfeindliche
Bemerkungen vor der Klägerin), gegen die sich die Klägerin zur Wehr gesetzt hat. Die Situation, dass sich die Klägerin über ihre Diskriminierung beschwerte, immer wieder Gespräche suchte und versuchte, dieser Ausgrenzungssituation zu entkommen, erwies sich für ihre Vorgesetzten und den Personalchef als belastend und wurde dies immer mehr als schwer tragbar und als lästig empfunden. Vor dem Hintergrund dieser faktenmäßigen Ausgangslage ist die Beweiswürdigung nachvollziehbar, dass die Klägerin wegen der zuletzt geschilderten Situation und um diese „zu bereinigen“ gekündigt wurde, und nicht etwa wegen einer (soweit gar nicht festgestellten) mangelhaften Arbeitsleistung.

Im Streitfall hat die betroffene Person den Diskriminierungstatbestand bloß „glaubhaft zu machen“ (herabgesetztes Beweismaß).

Die Kündigung war daher wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 17 Abs 1 Z 7 GlBG für unwirksam zu erklären (§ 26 Abs 7 GlBG ). (Revision vom OLG nicht zugelassen). Das Dienstverhältnis lebt daher rückwirkend (als ununterbrochenes) wieder auf und besteht weiter.