OGH 24.5.2017, 9 ObA 31/17z

1.) Vereinbarung eines Rechts zur Kündigung eines befristeten DV ist zulässig, wenn Dauer der Befristung und Möglichkeit zur Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2.) Kündigungsfrist (auch) des Dienstgebers von 6 Wochen zum Monatsletzten und Befristung eines DV von 6 Monaten ist angemessen (wenn die Befristung zulässig ist)
3.) Befristung von 6 Monaten für die Dauer der Vertretung einer karenzierten DN stellt eine sachliche Rechtfertigung dar.
4.) Dienstgeber hat sachliche Rechtfertigung vorzubringen und nachzuweisen.

A.) Sachverhalt:
Die Klägerin war ab 12.11.2014 bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis beschäftigt. Auf dieses war die Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozial-versicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Im Dienstvertrag war zunächst eine Befristung von 12.11.2014 bis 11.5.2015 und „bei Entsprechung“ eine Befristung für die Zeit der Versetzung einer Mitarbeiterin aufgrund der mutterschaftsbedingten Abwesenheit einer weiteren Mitarbeiterin, spätestens mit 19.1.2016 vereinbart. Unter der Überschrift „Kündigungsfrist – Kündigungstermin“ wurde festgehalten: „s §§ 29 DO.A/DO.B/20 AngG. Gemäß § 20 Abs 3 AngG wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis auch zum Letzten eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann.“
Das Dienstverhältnis der Klägerin endete durch Dienstgeberkündigung nach Ablauf der ersten Befristung (die keinerlei sachliche Rechtfertigung bedarf) zum 31.8.2015. Klage auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung inkl. Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung mit der Begründung, die Befristung sei „unangemessen, ungewöhnlich und intransparent“. Revision zugelassen, weil noch keine Rsp zur Zahl der Kündigungsmöglichkeiten in einem befristeten DV besteht.

B.) Entscheidungsbegründung:

6 Wochen Kündigungsfrist bei „Reduktion des Termins auf den Monatsletzten“ bei 6-monatiger Befristung zulässig.

Voraussetzung ist, dass das Kündigungsrecht beidseitig ist (vgl. OLG Wien 8 Ra 66/15g). Die Bestimmungen des KSchG nehmen Dienstverhältnisse (§ 1 Abs. 4 KSchG) von seinem Geltungsbereich aus, sodass die Berufung auf die BEstimmungen des KSchG ins Leere geht, wobei die Vereinbarung auch nicht intransparent ist.