OLG Wien 26. 6. 2018, 7 Ra 13/18k:

Kündigung einer 30-jährigen Fahrscheinkontrolleurin, wenn sie als Hilfskraft im Handel um ca 21 % brutto und 16,5% netto weniger verdienen würde, ist nicht sozialwidrig, wenn sie keine Sorgepflichten hat, eine gesicherte Wohnsituation und relativ niedrige Lebenshaltungskosten.

Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste. Dass die bei der Klägerin zu erwartenden Einkommenseinbußen jedenfalls eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung darstellen, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, mögen im „unteren Einkommenssegment“ wie bei der Klägerin auch niedrigere prozentuelle Einbußen bereits eine spürbare Schlechterstellung bewirken.