OGH 19.7.2018, 8 ObA 33/18p:

Fehlvorstellung des Arbeitnehmers über Nettoauswirkungen einer Auflösungsvereinbarung ist kein Dissens und kein wesentlicher Irrtum

Die Arbeitsvertragsparteien unterfertigten eine zum 31.3.2017 wirksame Auflösungsvereinbarung, die ein „freiwillige Abfertigung“ von € 233.766,– brutto – das sind 81 Bruttomonatsgehälter ausgehend vom zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalt der Arbeitnehmerin von € 2.886,– – beinhaltete. Zuvor war der Arbeitnehmer eine „Abfertigung für einen Zeitraum bis zum Pensionsantritt“ angeboten worden, nachdem sie erklärt hatte, dass dann, „wenn sie dieses Geld gerechnet bis zu ihrem Pensionsantritt (am 1.12.2022) bekommen würde, das für sie ok wäre“.

Die Arbeitnehmerin focht die Auflösungsvereinbarung wegen Irreführung mit der Begründung an, sie sei von der Arbeitgeberin über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung in die Irre geführt worden. Die Arbeitnehmerin sei davon ausgegangen, als Abfertigung das Nettogehalt bis zu ihrem Pensionsantritt zu bekommen.

Kommt diese behauptete Fehlvorstellung in der Auflösungsvereinbarung selbst nicht zum Ausdruck (kein Nettovergleich), so ist weder ein Dissens  noch ein Irrtum nachvollziehbar. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers „über Nettoberechnungen und Nettoauswirkungen“ besteht hier nicht. Der Arbeitnehmerin ist auch nicht damit geholfen, dass die Textierung der Vereinbarung von der AG stammte