OGH 27.11.2014, 9 ObA 111/14k = ecolex 4/2015, 317 f

Bekanntgabe von Betriebsgeheimnissen auf Facebook kann zur Entlassung berechtigen.

1.) Sachverhalt:

Der Kläger – ehrmaliger Hauptkassier bei der beklagten Bank, gekündigt und vom Dienst freigestellt – wurde von Nachbarn u.a. darauf angesprochen, dass erzählt werde, er sei entlassen worden, weil er Geld unterschlagen habe. Um sich zu rechtfertigen, teilte er diesen Personen detailliert mit, dass in der Bank auf mysteriöse Weise 15.000 EUR verschwunden seien, er aber dafür nicht verantwortlich sei. Wenig später stellte der Kläger an einen Arbeitskollegen über Facebook in dem für Facebook-Nutzer öffentlich zugänglichen Bereich nachstehende Anfrage: „Hallo M*****! Ich habe gehört du bist HK in der R***** – ich habe 2 Fragen an dich (bitte aber um strenge Diskretion). 1. Sind die € 15.000,00 nochmals aufgetaucht? …“ Wenig später löschte der Kläger diesen Eintrag wieder. Wie lange der Eintrag auf Facebook war, kann nicht festgestellt werden.

2.) Entscheidungsbegründung:

Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG liegt ua dann vor, wenn dem Angestellten konkrete – schon fahrlässige – Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht, wie etwa der Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Betriebsgeheimnissen etc. Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, ist aufgrund der Treuepflicht verpflichtet, diese Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Er hat daher auch Stillschweigen über für den Arbeitgeber wichtige Informationen, selbst wenn es sich um keine unmittelbaren Geschäftsgeheimnisse handelt, zu bewahren.

Dass sich der Kläger auch der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens in Bezug auf den Facebook-Eintrag bewusst war, zeigt schon der seiner Anfrage beigesetzte Hinweis „bitte aber um strenge Diskretion“.

Dazu kommt, dass sich der Kläger nicht nur im Dienstvertrag zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Bank-, Geschäfts-, Betriebs- und Datenschutzgeheimnisse gegenüber jedermann verpflichtet hat. Die Beklagte hat ihre Mitarbeiter auch in einem E-Mail vom 21. 10. 2011 (Blg ./18) darauf hingewiesen, dass interne Informationen in der Öffentlichkeit nichts verloren hätten und daher davon Abstand genommen werden möge, in sozialen Netzwerken über den Arbeitsalltag zu posten.

Rechtsberatung, Dr. Guido Bach > Arbeitsrecht in Wien