OGH 25.6.2015, 8 ObA 82/14p = ecolex 10/2015, 889 ff

Entgeltnachzahlung bei Wiedereinstellung

Keine periodenübergreifende Anrechnung anderweitigen Entgelts nach§ 1155 ABGB nach rückwirkendem Wiederaufleben des Dienstverhältnisses (Prinzip zeitlicher Kongruenz)

1.) Sachverhalt:

Beide Kläger sind Piloten und wurden anlässlich eines Betriebsübergangs gekündigt. Die Kündigungen wurden in einem Parallelverfahren als rechtsunwirksam aufgehoben. Infolge dieser Entscheidung forderte die beklagte Airline die Kläger wiederholt schriftlich zum Dienstantritt auf. Zwischenzeitlich wurden zwischen den Parteienvertretern Vergleichsgespräche über Grund und Höhe eines nachzuzahlenden Entgelts geführt, die jedoch scheiterten. Die Kläger traten in der Folge ihren Dienst nicht an, sodass die Beklagte sie nach Mahnung und Nachfristsetzung entließ. Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von Entgelt gemäß § 1155 ABGB, sowie von Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubs-ersatzleistung. Die Beklagte wandte – soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung – dagegen ein, dass die Kläger sich anderweitigen Erwerb, insbesondere auch Arbeitslosengeld bzw absichtlich versäumten Erwerb anrechnen lassen müssten.

2.) Entscheidungsbegründung:

Der Grundsatz der Anrechnung kongruenten Verdienstes bedeutet: verdient der Anfechtende in einem Zeitabschnitt wenig, danach wieder mehr, muss er sich den „Überschuss“ nicht periodenübergreifend anrechnen lassen. Es erfolgt daher keine Anrechnung möglichen Mehrverdienstes aus Interimsarbeitsverhältnis bei aufrechter Beschäftigung während des (7-jährigen) Kündigungsanfechtungsverfahrens. Es erfolgt auch keine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf den Entgeltanspruch iSd § 1155 ABGB, es sei denn, der Rückforderungsanspruch des AMS ist verjährt.

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