„Clawbacks“ (Rückforderung von ausbezahlten Vergütungen) im Fall des nachträglichen Eintritts gewisser Bedingungen sind zulässig.
Das hat das Oberlandesgericht Wien in diesem Jahr zu einer Klausel in einer Betriebsvereinbarung ausgesprochen, wonach eine variable Vergütung im Fall persönlichen Fehlverhaltens (Compliance-Clawback), das sich auf die Leistungsfeststellung ausgewirkt hat oder auswirken kann, grundsätzlich zurückgefordert werden kann (noch dazu zeitlich unbefristet, zu beachten sind nur die kurzen arbeitsrechtlichen Verjährungs- bzw Verfallsfristen).
Dies folgt aus dem berechtigten Interesse des Dienstgebers, unrechtmäßig oder trotz schlechter langfristiger Unternehmensentwicklung bezogene Vergütungen vom Dienstnehmer zurückzufordern (was auch in § 38 Bankwesengesetz und § 78a ff Aktiengesetz gesetzlich anerkannt ist). Nur Extremfälle (volle Rückzahlung bei geringfügigen Pflichtverletzungen) könnten im Einzelfall als rechtswidrig erachtet werden.
Im vorliegenden Fall (9 Ra 45/24i, OLG Wien) hat die von mir vertretene Bank den Bonus erfolgreich vom Bankmitarbeiter zurückgefordert, weil die Fälle der Rückforderung hinreichend konkretisiert bestimmt und schwerwiegend genug waren (zahlreiche Verstöße gegen Richtlinien bei der Kreditvergabe). Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.