OGH 29. 5. 2018, 4 Ob 64/18t:

Keine Beratungspflicht der Bank betreffend Gesamtkonzept

Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn das Gesamtkonzept der gegenständlichen Finanzierung von ihr stammte, sie mit Auswahl und Abschluss der von ihr kreditfinanzierten Kommanditbeteiligung oder des als Tilgungsträger dienenden Versicherungsvertrags nicht befasst war, und diese Produkte weder konzipiert noch vertrieben hat.

Es besteht keine Obliegenheit, zusätzlich zur (hier unstrittig ausreichend erfolgten) Fremdwährungs-Kreditberatung auch andere Aspekte des von einem qualifizierten Dritten als Berater erstellten und vermittelten Gesamtkonzepts mit den Kunden zu erörtern.

Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.