OGH 28.2.2017, 9 ObA 163/16k

1.) Vereinbarung im Dienstvertrag eines Sanierungsmanagers (CEO) über einen jährlichen Bonus in Höhe von 20% des Jahresgehalts, dessen zugrundeliegende Parameter bzw. Ziele jedes Jahr neu festgelegt werden sollen und der dann bezahlt werden soll, wenn die involvierten Gesellschaften nachhaltig und langfristig aufgestellt sind und sich die Unternehmensentwicklung deutlich verbessert; eine Zielvereinbarung wurde nicht geschlossen.
2.) Eine nicht geschlossene Zielvereinbarung bedeutet nicht, dass der Dienstnehmer keine Bonifikation beanspruchen könnte, ansonsten der Dienstgeber jeden Bonus einseitig vereiteln könnte. Im Zweifel gebührt eine erfolgsbezogene Vergütung in angemessener Höhe „nach billigem Ermessen“.
3.) Für die Auslegung sind die Grundsätze iSd §§ 914 ff ABGB maßgeblich. Auch eine unbestimmte bzw. unbestimmbare Rahmenzielvereinbarung („Abhängigkeit vom Budget“, „Ergebnis der Gruppe“), die über eine unverbindliche Absichtserklärung hinausgeht, kann eine Verpflichtungswillen zum Ausdruck bringen.
4.) Die Gewährung eines nachträglichen Bonus bedarf keiner Parameter und Ziele. Sofern darüber keine Einigung erzielt wird, kommt ein Rückgriff auf § 1152 ABGB (angemessenes Entgelt) in Betracht, bei dem die in Aussicht genommene Bonushöhe (als Orientierungshilfe) beachtlich sein wird.