OLG Wien 26. 6. 2018, 8 Ra 46/18w:

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber gekündigt, ohne dass dieser wusste oder wissen hätte müssen, dass der Kläger wenige Tage vor Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG gestellt hat.Der Kläger brachte daraufhin eine Kündigungsanfechtungsklage nach den Bestimmungen des BEinstG ein und führte aus, dass die Kündigung nach § 8 Abs 2 BEinstG rechtsunwirksam sei, falls seinem Antrag beim zuständigen Sozialministeriumservice auf Einstufung als begünstigter Behinderter stattgegeben werde.

Knapp mehr als zwei Jahre später wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH rückwirkend zur Antragstellung festgestellt. Daraufhin stellte der Arbeitgeber beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf die präjudizielle Entscheidung des Behindertenausschusses. Gegen die Unterbrechung des Verfahrens durch das Erstgericht richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Argument, dass es nicht gerechtfertigt sei, ein mehrjähriges Zustimmungsverfahren abzuwarten. Das OLG Wien gab dem Rekurs keine Folge.

Gemäß § 8 Abs 2 BEinstG ist der Kündigung nachträglich zuzustimmen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nichts von der ANtragsstellung iSd BEinstG wusste.Im konkreten Fall liegt zwar noch kein rechtskräftiger Bescheid der Behörde über die Erteilung oder Versagung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung vor. Ergeht jedoch ein solcher Bescheid, so wird die Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausspruches wirksam. Davon ausgehend ist jedoch die Entscheidung der Behörde über die Zustimmung zur Kündigung
jedenfalls präjudiziell und das Gerichtsverfahren zu unterbrechen (Revisionsrekurs unzulässig).