OGH 26.2.2016, 8 ObA 8/16h

1.) Will der Dienstgeber verhindern, dass die Dienstnehmerin die Elternteilzeit zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er rechtzeitig klagen (§ 15k Abs 3 MSchG). Eine Berufung ist dann unzulässig, die erstinstanzliche Entscheidung ist endgültig, das Verfahren kostenersatzbefreit (§ 15k Abs. 6 MSchG).
2.) Klagt die Dienstnehmerin auf Feststellung, dass die berechtigt ist, die Elternteilzeit zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen anzutreten, so ist die Berufung zulässig. In diesem Fall liegt eben kein „Elternteilzeitverfahren“ nach §15k MSchG vor, sondern ein (kostenpflichtiges) Feststellungsverfahren.